Artikel 11 Ernennung hoher Bediensteter
Der Verwaltungsrat ernennt den Präsidenten des EPA. Die Vizepräsidenten werden nach Anhörung des Präsidenten vom Verwaltungsrat ernannt. Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer werden auf Empfehlung des Präsidenten vom Verwaltungsrat ernannt.
Artikel 21, 22 und 35
Geändert durch die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29.11.2000
Artikel 21 EPÜ
Artikel 22 EPÜ
Artikel 35 EPÜ
Artikel 11 EPÜ
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